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VERHALTEN BEI UNFÄLLEN
KLEINUNFALL
SACHSCHADEN
PERSONENSCHADEN
UNFALLFLUCHT
TIERUNFALL
ALKOHOL
Keiner will es erleben, doch erwischen kann es jeden. Sei es aus eigener Schuld oder durch Fremdverschulden. -
Ein Verkehrsunfall.
Was mit dem Pkw noch glimpflich ausgehen kann, hat für Zweiradfahrer meist schwerwiegendere Folgen. Alleine
schon wenn man abrupt bremsen muss hat man schon Probleme, die doch etwas schweren Mopeds, insbesondere unserer
Marke, zu halten.
Wie ich aus Gesprächen mitbekommen habe, sind bei einigen doch noch Unklarheiten bezüglich des Verhaltens
bei einem Verkehrsunfall vorhanden. Diese möchte ich mit diesem Merkblatt etwas beseitigen.
Grundsätzlich gibt es, was die Unfallaufnahme aus polizeilicher Hinsicht angeht, Unterschiede. Diese sind
dem Autofahrer oft nicht geläufig und unbekannt.
Entgegen landläufiger Meinung ist es grundsätzlich so, dass die Polizei auch kommt, wenn Sie gerufen
wird. Vor Ort wird dann festgestellt, um welche Art Unfall es sich handelt und dann über die entsprechende
Unfallaufnahme entschieden.

Als erstes gibt es den sogenannten Kleinunfall.
Voraussetzung ist hier eine bestimmte Unfallursache ( geringe Ordnungswidrigkeit ) und ,dass keine Personen bei
dem Unfall verletzt wurden.
Ein typisches Beispiel hierfür ist
- das Auffahren auf vorrausfahrendes oder stehendes Fahrzeug
- oder Fehler beim Fahrstreifenwechsel
- oder wenn beim Aus- bzw. Einparken anderes Fahrzeug beschädigt wird
- oder Fehler beim Anfahren vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehrs
- usw.
Bei dieser Art von Unfall werden die Unfallbeteiligten aufgefordert ihre Personalien und Fahrzeugdaten auszutauschen
(vorteilhaft ist es wenn man die grüne Versicherungskarte dabei hat und man den entsprechenden Abschnitt dem
Unfallgegner aushändigen kann). Auch ein kleiner Fotoapparat ist hilfreich, da ich Polizei keine Fotos fertigt.
Die Polizei überprüft die Führerscheine und Fahrzeugscheine ( bitte mitführen, da es sonst
nur unnötige Schwierigkeiten geben kann - zur Not tut es auch eine Kopie).
Wer seinen Führerschein und Fahrzeugschein nicht mitführt, kann mit einer Verwarnung von je 15 € rechnen.
Auf alle Fälle wird eine sog. KONTROLLAUFFORDERUNG ausgestellt, mit der man dann seinen Führerschein
bzw. Fahrzeugschein innerhalb einer bestimmten Frist bei einer beliebigen Polizeidienststelle vorzeigen kann und
an den ausstellenden Beamten zurück schicken muss. Erfolgt dies nicht, ergeht eine Meldung an die Führerschein,
- bzw. Zulassungsstelle.
Zum Schluss kann der Unfallverursacher noch mit einem Verwarnungsgeld von 35 € belegt werden. Wird die Verwarnung
abgelehnt, erfolgt eine Ordnungswidrigkeitenanzeige.
In dem Fall kommen zu dem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € noch Gebühren und Auslagen in Höhe von
12,50 € dazu.
Von der Polizei werden lediglich die Namen und Kennzeichen der Unfallbeteiligten festgehalten. Es erfolgt ein kurzer
Eintrag im Computer.
Weitere Unterlagen sind nicht vorhanden. Die für die Versicherung notwendigen Aufzeichnungen, u. U. Fotos
der verunfallten Fahrzeuge müssen von den Beteiligten selbst gefertigt werden.

Der nächste Typ Unfall ist der sog. Unfall
mit Sachschaden.
Hier ist wiederum die Art der Unfallursache entscheidend.
Häufige Unfallursachen hier z.B.
- Missachten der Vorfahrt
- Fehler beim Wenden oder Rückwärtsfahren ( nur bei Pkw)
- Fehler beim Abbiegen
- Überholfehler
- Rotlichtmissachtung usw.
Bei diesen Unfalltypen ist die Höhe des Sachschadens unwichtig.
Selbst bei einem geringen Sachschaden, wird ein Protokoll von der Polizei gefertigt und eine komplette Unfallanzeige
erstellt.
Es werden Lichtbilder und je nach Erfordernis eine Unfallskizze gefertigt. Der Unfallverursacher wird als Betroffener
gehört (Angaben zum Unfallhergang müssen vom Betroffenen nicht gemacht werden).
Anschließend wird gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren eingeleitet und an die Zentrale Bußgeldstelle
weitergeleitet.
Das Mindestbußgeld beträgt 40 € plus 12,50 € Gebühren und Auslagen.
Dazu kommen je nach Verstoß noch Punkte in Flensburg.
Diese werden, falls keine neuen Punkte in den nächsten zwei Jahren dazukommen, wieder gelöscht.
Gegen einen Bußgeldbescheid besteht die Möglichkeit des Einspruchs.
Dies kann durch den Betroffenen selbst bzw. seinem Anwalt innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellung des Bescheides
schriftlich bei der ZBS
(Zentralen Bußgeldstelle) erfolgen. Wird der Einspruch nicht wieder zurückgenommen, wird die Sache vor
dem zuständigen Amtsgericht verhandelt.

Der nächste Unfalltyp ist der sog. Unfall
mit Personenschaden.
Sobald bei einem Verkehrsunfall eine Person verletzt wird, erfolgt eine Unfallaufnahme durch die Polizei.
Hierbei ist nicht die Unfallursache entscheidend, sondern lediglich, dass jemand verletzt wurde.
Selbst wenn bei einem sog. Kleinunfall jemand verletzt wird, erfolgt eine Aufnahme.
Der Unfallverursacher erhält, falls eine fremde Person verletzt wird
( auch die Ehefrau/Ehemann oder ein anderes Familienmitglied) zunächst eine Strafanzeige wegen fahrlässiger
Körperverletzung. Die Unfallanzeige wird dann der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese entscheidet dann, ob
ein Strafverfahren eröffnet wird, oder die Sache
z.B. gegen Zahlung einer Geldbuße, oder ohne Geldstrafe, eingestellt wird.
Wird das Verfahren ohne eine Auflage eingestellt, geht der Vorgang zurück zur Polizei zur weiteren Verfolgung
der Ordnungswidrigkeit.
Es erfolgt entweder die Aufforderung zur Zahlung eines Verwarnungsgeldes ( i.d.R. 35 € ) oder die Einleitung eines
Bußgeldverfahrens.
Glaubt man, sich verletzt zu haben, dann dies bitte sofort der Polizei am Unfallort mitteilen. Dann erfolgt sofort
eine entsprechende Unfallaufnahme. Selbst Kopfschmerzen, Schwindelgefühle oder Schock sind Verletzungen. Es
muss nicht immer gleich Blut fließen.
Geschieht die Meldung über erlittene Verletzungen erst später , ist eine nachträgliche Unfallaufnahme
oft erschwert, insbesondere, wenn der Unfallgegner aus einer Stadt oder Land ist.
Es muss vielleicht noch daraufhin gewiesen werden, dass ein Unfall bis zu 3 Monate nach dem Ereignis von der Polizei
aufgenommen werden kann. Es erfolgt dann eine sog. Protokollaufnahme.
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach 3 Monaten. ( Ausnahme Alkoholdelikte)

Noch ein kleiner Hinweis zu sog. Unfallflucht
Es kann jedem passieren, sei es mit dem Pkw oder dem Krad, dass man ein anderes Fahrzeug beschädigt. Ist der
Schaden auch noch so gering, sobald die Beschädigung "hörbar" ist und man und keinen Schaden
sieht - meldet den Unfall und holt die Polizei. Dann seid Ihr immer auf der sicheren Seite.
Es kommt leider sehr häufig vor, dass jemand ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich dann unerlaubt
vom Unfallort entfernt. Meist steht die Angst im Vordergrund seinen Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung
zu verlieren, wenn man einen Unfall meldet. Und aus der eigenen Tasche will man den Schaden sowieso nicht bezahlen.
Viele Unfallfluchten werden jedoch nachträglich aufgeklärt. Bei einem Unfall bleibt immer was zurück
und sei es nur ein Stück Blinkerglas. Selbst durch so kleine Teile kann man das unfallverursachende Fahrzeug
ermitteln. Oder der Unfall wird von einem Zeugen beobachtet.
Ich will nur darauf hinweisen, dass teilweise sehr empfindliche Geldstrafen gegen "Unfallflüchter"
ausgesprochen werden. Da ist z.B. ein gebrochener Blinker oder eine Beule im Kotflügel locker bezahlt.

Zum Thema "Unfall mit Tieren" .
Der Kontakt mit einem Tier und sei es noch so klein, kann gerade für Zweiradfahrer
sehr unangenehm sein. Grundsätzlich gilt, Tiere bis zu mittlerer Hundegröße müssen überfahren
werden. Dazu gehören in der Regel auch noch die Katzen. Diese Forderung kommt aber nicht von der Polizei,
sondern von den Versicherungen. Das heißt also, man darf einem solchen Tier nicht ausweichen um einen Unfall
zu vermeiden, sondern man muss es überfahren. Wenn man mit einem Pkw unterwegs ist , ist das vielleicht noch
einfacher. Aber mit einem Zweirad ??!!
Ansonsten kann es seitens der Versicherung Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung geben. Ich finde diese Regelung
zwar widersinnig, den wer überfährt schon mit Absicht ein Tier.
Gleiches ist zu beachten bei einem sog. "Wildunfall". Grundsätzlich darf dem Wild nicht ausgewichen
werden. Wer einen Wildunfall meldet ( diese Unfälle sind immer zu melden, da es u.U. sonst zusätzlich
Schwierigkeiten mit dem Jagdpächter gibt, wenn das Wild angefahren wurde und dann aufgrund der Verletzungen
vielleicht verendet - eventuell Anzeige wegen Tierquälerei ) muss so genau wie möglich die Stelle angeben,
damit das eventuell angefahrene und nicht sofort getötete Wild gefunden werden kann.
Sollte keine Kontakt mit dem Wild stattgefunden haben und man durch das Ausweichen mit seinem Fahrzeug einen Schaden
erlitten hat, ist auf alle Fälle die Polizei zu verständigen.

Zuletzt vielleicht noch ein Hinweis zum Thema "Alkohol".
Normalerweise kein Thema beim Motorradfahren. Jeder liebt sein Moped und was beim Autofahren vielleicht noch durch
die 4 Räder ausgeglichen werden kann, ist mit 2 Rädern nicht mehr möglich.
Erstens besteht die Möglichkeit bei einer ganz normalen Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und überprüft
zu werden.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, bei einem Unfall, sei es verschuldet oder unverschuldet, überprüft
zu werden.
Ganz abgesehen von den Folgen bei einem materiellem Schaden kommen noch die rechtlichen Konsequenzen.
Grundsätzlich haben wir die sog. O,5 Promille-Grenze.
Ich möchte auch hier ein paar Möglichkeiten aufzeigen.
Wird bei einem Unfallbeteiligten Alkoholgeruch festgestellt, so wird dem Betroffenen ein Alkotest angeboten. Die
bekannten alten "Pusteröhrchen" wurden durch ein digitales Alkotestgerät, welches die vermutliche
AAK ( Atemalkoholkonzentration) sofort digital anzeigt.
Dieser Test ist freiwillig und muss nicht durchgeführt werden.
Besteht der Verdacht, dass erhöhter Alkoholgenuss vorliegt, so wird dem Probanten ein weiterer Test angeboten.
Mit einem anderen Alkotestgerät ( dieses Gerät ist geeicht und der angezeigte Wert wird auch gerichtlich
anerkannt ) wird die sog. AAK (Atemalkoholkonzentration) angezeigt. Dieses Gerät zeigt den Wert in mg/l (Milligram
je Liter) an. Dieser Wert ( z.b. 0,30 mg/l ) wird verdoppelt und gibt dann den Wert in Promille ( z.B. 0,60 Promille
) .Promille ist bekannter.
Bis zu einem Wert von 0,54 mg/l oder 1,09 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
In diesem Falle erhält der Betroffene eine Ordnungswidrigkeitennzeige.
Diese kostet 250 € Geldbuße plus 12,50 € Gebühren und Auslagen. Außerdem erhält er 4 Punkte
beim KBA in Flensburg und 1 Monate Fahrverbot.
Ist der Betroffene bereits einmal "alkoholmässig" vorbelastet ist die Geldbuße 500 €, 4 Punkte
und 3 Monate Fahrverbot.
Ist der Betroffene bereits zweimal "alkoholmässig" vorbelastet ist die Geldbuße 750 €, 4 Punkte
und 3 Monate Fahrverbot.
Danach erfolgt in der Regel ein Führerscheinentzug durch die Führerscheinstelle.
Wird bei der Alkoholüberprüfung ein Wert über o,55 mg/l bzw .
1,1 Promille festgestellt, wird eine Blutentnahme durch einen Arzt durchgeführt und eine Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.
In diesen Fällen erfolgt meist ein Strafbefehl und ein Führerscheinentzug von mindestes 6 Monaten.
Ich hoffe meine Ausführungen sind Euch etwas hilfreich. Trotzdem wünsche ich uns allen weiterhin eine
unfallfreie Zeit auf unsere geliebten Maschinen.
Für etwaige Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Euer "Prospect"
Franz
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